Inhalt
Kurz gesagt: Cashback-Portale sind Werbepartner der Händler. Wer über das Portal einkauft, löst eine Provision aus, die der Händler zahlt. Das Portal behält einen Teil und gibt den Rest als Rückvergütung weiter.
Wer das bezahlt
Nicht das Portal und nicht der Kunde, sondern der Händler — aus seinem Werbebudget. Für ihn ist es günstiger als klassische Werbung, weil er nur bei tatsächlichem Umsatz zahlt.
Das erklärt, warum es Cashback überhaupt geben kann: Es ist umgeleitetes Werbegeld.
Das Tracking
Beim Klick auf den Händlerlink setzt das Portal eine Kennung — meist ein Cookie im Browser. Kommt es zum Kauf, meldet der Händler die Bestellung mit dieser Kennung zurück.
Deshalb scheitert Cashback so oft an Kleinigkeiten. Häufige Ursachen:
- Ein Werbeblocker oder strenger Cookie-Schutz verhindert die Kennung
- Zwischen Klick und Kauf wurde ein Gutscheincode von einer anderen Seite geholt
- Der Kauf erfolgte in der App statt im Browser
- Der Warenkorb war schon vor dem Klick gefüllt
Die Fristen
Die Gutschrift erscheint zunächst als vorgemerkt. Bestätigt wird sie erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und der Rückgabefrist — bei manchen Branchen dauert das mehrere Monate.
Ausgezahlt wird meist erst ab einem Mindestbetrag.
Der Steuerpunkt
Cashback auf eigene private Einkäufe gilt in aller Regel als Kaufpreisminderung und ist keine steuerpflichtige Einnahme. Anders kann es aussehen, wenn Prämien für das Werben anderer Nutzer fließen.
Worauf man achtet
Der Preisvergleich kommt zuerst. Zwei Prozent Rückvergütung auf einen zehn Prozent teureren Preis sind ein Verlustgeschäft. Und: Was die Portale erfassen, ist das eigene Kaufverhalten — das ist der Preis neben dem Preis.
Wie die Kette aufgebaut ist
Zwischen Händler und Kundschaft stehen meist zwei Vermittler: ein Affiliate-Netzwerk, das die Provisionen des Händlers verwaltet, und das Cashback-Portal, das einen Teil davon weitergibt. Der Händler zahlt eine Provision für jeden vermittelten Kauf. Das Portal behält davon einen Anteil und schüttet den Rest aus.
Für den Händler ist das Werbung, die nur bei tatsächlichem Umsatz Kosten verursacht. Deshalb sind die Sätze bei margenstarken Produkten höher. Bei Elektronik und Lebensmitteln sind sie dagegen niedrig.
Für die Kundschaft bedeutet das: Der Preis ändert sich nicht, ein Teil des Werbebudgets wird nur umgeleitet. Ein Nachteil entsteht dadurch nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuordnung funktioniert.
Warum die Zuordnung oft scheitert
Die Zuordnung läuft über Cookies oder Parameter in der Adresszeile. Werbeblocker, strenge Browsereinstellungen, ein zwischenzeitlicher Besuch bei einem Gutscheinportal oder der Wechsel vom Handy zum Rechner können sie unterbrechen. Dann fehlt die Provision und damit die Erstattung.
Seit Browser Cookies von Drittanbietern zunehmend blockieren, ist das häufiger geworden. Portale arbeiten deshalb verstärkt mit eigenen Weiterleitungen und mit serverseitiger Erfassung. Zuverlässig ist keine dieser Methoden.
Praktisch hilft: den Kauf direkt nach dem Klick im selben Browser abschließen, keine weiteren Gutscheinseiten öffnen und den Warenkorb vorher leeren. Damit steigt die Trefferquote deutlich. Eine Garantie gibt es nicht.
Wann das Geld ankommt
Zwischen Kauf und Auszahlung liegen meist mehrere Wochen bis Monate, weil zuerst die Widerrufsfrist ablaufen und der Händler die Provision bestätigen muss. Erst danach wird der Betrag freigegeben. Viele Portale setzen zusätzlich eine Mindestauszahlungssumme.
Wird ein Kauf nicht erfasst, kann in der Regel innerhalb einer Frist nachgemeldet werden, häufig innerhalb von dreißig bis neunzig Tagen. Nötig sind Bestellnummer und Datum. Ohne diese Angaben ist die Prüfung nicht möglich.
Ein Rechtsanspruch auf die Erstattung besteht gegenüber dem Portal nur nach dessen Bedingungen. Gegenüber dem Händler besteht keiner. Diese Bedingungen sollte man vor der Anmeldung lesen.
Der steuerliche Punkt
Erstattungen aus Cashback gelten steuerlich in der Regel als Kaufpreisminderung und sind für Privatpersonen nicht als Einnahme zu versteuern. Anders sieht es aus, wenn jemand für Empfehlungen Prämien erhält oder gewerblich handelt. Dann kann eine Steuerpflicht entstehen.
Bei betrieblichen Einkäufen mindert die Erstattung die Betriebsausgaben und muss entsprechend gebucht werden. Auch der Vorsteuerabzug ist dann betroffen. Die Einzelheiten klärt die Steuerberatung.
Für den Normalfall privater Einkäufe ist der Punkt unkritisch. Wer regelmäßig größere Beträge erhält, sollte ihn dennoch prüfen. Die Finanzverwaltung hat dazu Verfügungen veröffentlicht.
Worauf man beim Anbieter achtet
Seriöse Portale nennen Sitz, Impressum und Auszahlungsbedingungen klar und verlangen keine Vorabgebühr. Warnzeichen sind hohe Mindestauszahlungssummen, Verfallsfristen für Guthaben und Werbung mit unrealistischen Erstattungssätzen. Auch verpflichtende Abonnements sind ein Grund zur Vorsicht.
Ein Blick in aktuelle Nutzerbewertungen hilft, sollte aber nicht allein entscheiden. Aussagekräftiger ist, wie das Portal mit Nachmeldungen umgeht. Darüber berichten Nutzer in Foren regelmäßig.
Wichtig ist außerdem, welche Daten das Portal erhebt. Kaufhistorien sind wertvolle Informationen und werden teilweise weitergegeben. Die Datenschutzerklärung gibt darüber Auskunft.
Cashback bei Kreditkarten und Banken
Neben Portalen bieten auch Kreditkarten und Banken Erstattungen an, meist als fester Prozentsatz auf den Umsatz. Finanziert wird das aus den Gebühren, die Händler für die Kartenzahlung zahlen. Der Satz liegt deshalb deutlich niedriger als bei Portalen.
Bei Karten mit Jahresgebühr lohnt eine Rechnung: Erst ab einem bestimmten Jahresumsatz übersteigt die Erstattung die Gebühr. Diese Schwelle nennen die Anbieter selten. Sie lässt sich aber leicht selbst ermitteln.
Warum sich der Aufwand nicht immer lohnt
Bei kleinen Beträgen steht der Zeitaufwand für Anmeldung, Nachverfolgung und Nachmeldung oft in keinem Verhältnis zur Erstattung. Ein Preisvergleich bringt in vielen Fällen mehr als jeder Prozentsatz. Der günstigste Anbieter schlägt die Erstattung beim teuren.
Sinnvoll ist Cashback deshalb vor allem bei größeren Anschaffungen und bei ohnehin geplanten Käufen. Als Kaufanreiz wirkt es dagegen wie jeder Rabatt: Es verleitet zu Ausgaben, die sonst nicht entstanden wären. Genau darauf zielt das Modell.
Was rechtlich für Portale gilt
Cashback-Portale müssen kennzeichnen, dass ihre Verweise vergütet werden. Diese Pflicht folgt aus dem Wettbewerbsrecht und betrifft alle Formen von Werbung. Fehlt der Hinweis, handelt es sich um verschleierte Werbung.
Für die Anmeldung gelten die üblichen Regeln zu Widerruf und Datenschutz. Ein kostenpflichtiges Abonnement muss deutlich als solches gekennzeichnet sein. Verbraucherzentralen gehen gegen Verstöße vor.
Häufige Fragen
Wer bezahlt das Cashback?
Der Händler aus seinem Werbebudget.
Warum wird es manchmal nicht gutgeschrieben?
Meist scheitert das Tracking an Cookies oder Gutscheinseiten.
Wie lange dauert die Auszahlung?
Bis zur Bestätigung oft mehrere Wochen bis Monate.
Ist Cashback steuerpflichtig?
Bei privaten Einkäufen in der Regel nicht.
Quellen
Das passt dazu
Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:






