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Kurzantwort: Jeder Betrieb in Deutschland muss ausgebildete Ersthelfer stellen. Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten reicht eine Person. Darüber gilt eine Quote von 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in allen anderen. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten, die Fortbildung folgt in der Regel alle zwei Jahre. Die Gebühren trägt der Unfallversicherungsträger.
Ersthelfer im Betrieb gehören zu den Pflichten des Arbeitgebers. Freiwillig ist daran nichts.
Die Regeln stehen im Arbeitsschutzgesetz und in der DGUV Vorschrift 1, der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“.
Hier stehen die Zahlen, die Fristen und die Frage, wer bezahlt.
Woher die Pflicht kommt
Die Grundlage ist § 10 Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen für Erste Hilfe treffen und Beschäftigte benennen, die diese Aufgaben übernehmen.
Konkretisiert wird das in § 26 der DGUV Vorschrift 1. Diese Vorschrift gilt über die gesetzliche Unfallversicherung für alle Betriebe – vom Zweipersonenbüro bis zum Konzern.
Ersthelfer sind Beschäftigte des Betriebs, keine externen Dienstleister. Sie leisten Hilfe, bis der Rettungsdienst eintrifft.
Der Unterschied zum Betriebssanitäter ist wichtig. Sanitätspersonal wird erst gefordert, wenn Art, Schwere und Zahl der zu erwartenden Unfälle es nötig machen, typischerweise auf großen Baustellen und in Großbetrieben. Ersthelfer braucht dagegen jeder Betrieb.
Wie viele Ersthelfer der Betrieb braucht
Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Versicherten, nicht die Zahl aller Beschäftigten auf dem Papier.
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 gilt: 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben.
Für Kindertageseinrichtungen ist ein Ersthelfer je Kindergruppe vorgesehen, an Hochschulen liegt der Wert bei 10 Prozent.
Ein Rechenbeispiel: In einem Büro mit 60 gleichzeitig anwesenden Beschäftigten sind 5 Prozent gefordert, also drei Ersthelfer. In einer Werkstatt mit denselben 60 Anwesenden sind es 10 Prozent, also sechs.
Entscheidend ist ein Zusatz, der oft übersehen wird: Die erforderliche Anzahl muss jederzeit gewährleistet sein. Urlaub, Krankheit, Schichtbetrieb und Außendienst musst du einrechnen. In der Praxis heißt das, mehr Personen ausbilden zu lassen als die reine Quote verlangt.
Die Ausbildung: neun Unterrichtseinheiten
Als Ersthelfer eingesetzt werden darf nur, wer bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurde. Dazu zählen etwa DRK, ASB, Johanniter, Malteser und die DLRG sowie weitere zugelassene Anbieter.
Der Lehrgang umfasst neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Das sind sechs Stunden und 45 Minuten Unterricht plus mindestens 45 Minuten Pause.
Inhalte sind Notruf und Eigenschutz, stabile Seitenlage, Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Defibrillator, Blutungen, Schock und typische Notfälle. Der praktische Anteil überwiegt, eine Prüfung gibt es nicht.
Betriebe können den Kurs auch im eigenen Haus durchführen lassen. Viele Anbieter schulen ab einer bestimmten Gruppengröße vor Ort, was Fahrtzeiten spart.
Auch wer eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung hat oder in einem Gesundheitsberuf arbeitet, kann ohne zusätzlichen Kurs als Ersthelfer eingesetzt werden.
Der Kurs für den Führerschein hat denselben Umfang und dieselben Inhalte. Wer ihn bei einer ermächtigten Stelle gemacht hat und noch keine zwei Jahre zurückliegt, kann direkt als betrieblicher Ersthelfer benannt werden.
Fortbildung alle zwei Jahre
Ersthelfer müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Auch die Fortbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und muss bei einer ermächtigten Stelle stattfinden.
Sie darf innerhalb des Zweijahresrhythmus in mehreren Abschnitten stattfinden. Das erleichtert die Planung in Schichtbetrieben.
Läuft die Frist ab, zählt die Person bis zur Auffrischung nicht mehr zur geforderten Anzahl. Ein Termin- und Fristenplan gehört deshalb in die Arbeitsschutzorganisation.
Wer die Frist deutlich überschreitet, muss in der Regel wieder den Grundlehrgang belegen statt der Fortbildung. Beide haben denselben Umfang, der Unterschied liegt im Aufbau.
Wer die Kosten trägt
Die Teilnahmegebühren für die Standard-Aus- und -Fortbildung tragen die Unfallversicherungsträger, also die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Für die Beschäftigten ist der Kurs damit kostenfrei. Der Arbeitgeber trägt den Lohn während der Kurszeit und die Fahrtkosten.
Abgerechnet wird meist direkt zwischen Ausbildungsstelle und Unfallversicherungsträger. Dafür braucht der Anbieter die Mitgliedsnummer des Betriebs.
Nicht abgedeckt sind Zusatzformate, die über den Standard hinausgehen, etwa spezielle Branchenschulungen.
Kleine Betriebe unterschätzen die Regelung oft. Die Pflicht greift bereits ab zwei Beschäftigten und hängt nicht an der Branche. Auch ein Handwerksbetrieb mit drei Leuten braucht eine ausgebildete Person.
Was noch dazugehört
Mit ausgebildeten Personen allein ist es nicht getan. Der Betrieb braucht Erste-Hilfe-Material nach der einschlägigen Norm, gut erreichbar und regelmäßig geprüft.
Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert, etwa im Verbandbuch. Diese Aufzeichnungen sind wichtig, falls später ein Arbeitsunfall anerkannt werden soll.
Aushänge mit Notruf, Ersthelfernamen und dem Weg zum nächsten Durchgangsarzt gehören ebenfalls dazu. Wer als Ersthelfer benannt ist, sollte im Betrieb bekannt sein.
Rechtlich sind Ersthelfer abgesichert: Wer im Rahmen der Ersten Hilfe hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Text ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einen. Darüber 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben.
Wie lange dauert die Ausbildung?
Neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, also 6 Stunden und 45 Minuten Unterricht plus Pausen.
Wie oft muss fortgebildet werden?
In der Regel alle zwei Jahre, ebenfalls mit neun Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle.
Wer bezahlt die Ausbildung?
Die Teilnahmegebühren trägt der Unfallversicherungsträger. Lohn und Fahrtkosten trägt der Arbeitgeber.
Muss ich Ersthelfer werden, wenn mein Chef mich benennt?
Die Aufgabe gehört zu den Mitwirkungspflichten im Arbeitsschutz. Bei persönlichen Gründen gegen den Einsatz solltest du das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
Gilt der Führerschein-Kurs als betriebliche Ausbildung?
Ja, wenn er bei einer ermächtigten Stelle absolviert wurde und nicht älter als zwei Jahre ist.
Quellen
- § 26 DGUV Vorschrift 1: Zahl und Ausbildung der Ersthelfer – BGHM
- § 10 Arbeitsschutzgesetz – Gesetze im Internet
- Fragen und Antworten zur Ersten Hilfe – DGUV
- Betrieblicher Ersthelfer – DGUV
Geschrieben von Clara, Redaktion wissenkosmos.de — sie schreibt hier über Wissensthemen und ordnet sie ein.






