Wie funktioniert eine Stichwahl beim Bürgermeister?

Kurz gesagt: Erreicht im ersten Wahlgang niemand mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen, gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten. Dort genügt die einfache Mehrheit – wer eine Stimme mehr hat, ist gewählt.

Bürgermeister werden in Deutschland direkt vom Volk gewählt. Das Verfahren regeln die Kommunalwahlgesetze der Länder, weshalb sich Fristen und Details unterscheiden.

Der erste Wahlgang

Alle zugelassenen Bewerber treten an. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht: mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Nichtwähler zählen dabei nicht mit.

Bei zwei Kandidaten entscheidet sich das meist im ersten Durchgang. Treten fünf oder sechs an, verteilen sich die Stimmen so, dass niemand über 50 Prozent kommt – dann folgt die Stichwahl.

Wer in die Stichwahl kommt

Die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen. Wer im ersten Wahlgang 34 Prozent hatte und wer 29 Prozent hatte, tritt erneut an; alle anderen scheiden aus.

Ein ausgeschiedener Kandidat kann auf seine Kandidatur verzichten. Ob dann der Drittplatzierte nachrückt, hängt vom Landesrecht ab – in einigen Ländern ja, in anderen findet die Stichwahl mit nur einem Bewerber statt.

Wann sie stattfindet

Meist zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang, in einzelnen Ländern drei. Der Termin steht in der Regel schon vorher fest, damit die Wahlbenachrichtigungen rechtzeitig verschickt werden können.

Wer im ersten Wahlgang per Briefwahl gewählt hat, muss für die Stichwahl erneut Briefwahl beantragen. Manche Kommunen versenden die Unterlagen automatisch, wenn man das beim ersten Antrag angekreuzt hat.

Welche Mehrheit reicht

Die einfache. Von zwei Bewerbern gewinnt der mit den meisten Stimmen, auch wenn das nur 50,1 Prozent sind – oder bei niedriger Beteiligung ein kleiner Teil der Wahlberechtigten.

Ein Quorum, also eine Mindestwahlbeteiligung, gibt es bei Bürgermeisterwahlen in den meisten Ländern nicht.

Was bei Stimmengleichheit passiert

Dann entscheidet das Los. Der Wahlausschuss zieht öffentlich, meist aus einer Urne. Das kommt selten vor, ist aber in den Kommunalwahlgesetzen ausdrücklich geregelt.

Warum die Beteiligung meist sinkt

In der Stichwahl liegt die Wahlbeteiligung fast immer unter der des ersten Wahlgangs, oft deutlich. Wer seinen Favoriten ausscheiden sah, bleibt häufiger zu Hause. Für die verbliebenen Bewerber heißt das: Es zählt weniger, wer die meisten Anhänger hat, als wer sie am Wahltag an die Urne bringt.

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Kommunalwahlrecht ist Landesrecht, weshalb Fristen, Mehrheitserfordernisse und Amtszeiten von Land zu Land abweichen. In einigen Ländern findet die Stichwahl zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang statt, in anderen drei. Auch die Amtszeit reicht je nach Land von fünf bis acht Jahren.

Unterschiedlich geregelt ist zudem, ob eine Stichwahl überhaupt vorgesehen ist. Einzelne Länder haben sie zeitweise abgeschafft und später wieder eingeführt. Die jeweils geltende Regel steht im Kommunalwahlgesetz des Landes.

Für Wählerinnen und Wähler bedeutet das, dass Erfahrungen aus einem Bundesland nicht übertragbar sind. Verlässlich ist allein die Information des zuständigen Wahlamts. Sie wird vor jeder Wahl veröffentlicht.

Briefwahl bei der Stichwahl

Wer für den ersten Wahlgang Briefwahl beantragt hat, erhält in vielen Ländern automatisch auch die Unterlagen für die Stichwahl. In anderen ist ein neuer Antrag nötig. Die Regelung steht auf den Wahlunterlagen.

Weil zwischen beiden Wahlgängen nur wenige Wochen liegen, ist der Zeitraum für Beantragung und Rücksendung knapp. Wahlämter empfehlen deshalb, Unterlagen früh anzufordern und persönlich einzuwerfen. Verspätet eingegangene Stimmen zählen nicht.

Bei Auslandsaufenthalten ist besondere Eile geboten, weil Postlaufzeiten hinzukommen. Manche Kommunen bieten dafür verlängerte Öffnungszeiten im Wahlamt an. Ein Anruf klärt die Möglichkeiten.

Was bei nur einem Bewerber gilt

Tritt nur eine Person an, findet trotzdem eine Wahl statt, bei der zugestimmt oder abgelehnt werden kann. Erreicht die Bewerbung nicht die erforderliche Mehrheit, muss neu gewählt werden. Die Einzelheiten regelt das jeweilige Landesrecht.

Zieht zwischen den Wahlgängen eine Bewerbung zurück, rückt in den meisten Ländern die nächstplatzierte Person nach. Ist das nicht vorgesehen, findet die Stichwahl mit nur einer Bewerbung statt. Auch das ist landesrechtlich unterschiedlich.

Solche Konstellationen kommen vor allem in kleinen Gemeinden vor, in denen sich kaum Kandidaten finden. Kommunale Spitzenverbände weisen seit Jahren auf dieses Problem hin. Gründe sind Arbeitsbelastung und zunehmende Anfeindungen.

Wahlanfechtung und Prüfung

Gegen eine Kommunalwahl kann innerhalb einer kurzen Frist Einspruch eingelegt werden, meist innerhalb weniger Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Zuständig ist die Kommunalaufsicht oder das gewählte Gremium selbst. Die Fristen sind streng.

Erfolgreich sind Einsprüche nur, wenn ein Fehler das Ergebnis beeinflusst haben kann. Bloße Unregelmäßigkeiten ohne Auswirkung genügen nicht. Diese Hürde ist bewusst hoch angesetzt.

Wird eine Wahl für ungültig erklärt, muss wiederholt werden, teils nur in einzelnen Wahlbezirken. Solche Fälle sind selten, kommen aber vor. Die Entscheidungen werden veröffentlicht.

Amtsantritt und Amtszeit

Zwischen Wahl und Amtsantritt liegen meist mehrere Wochen, in denen die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber die Geschäfte weiterführt. Der genaue Termin ergibt sich aus dem Landesrecht oder der Hauptsatzung. Er wird öffentlich bekannt gemacht.

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind in den meisten Ländern kommunale Wahlbeamte auf Zeit mit entsprechender Besoldung. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederwahl möglich. Eine Abwahl ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Die Aufgaben umfassen die Leitung der Verwaltung, den Vorsitz im Rat und die Vertretung der Gemeinde nach außen. Der Umfang hängt von der Gemeindegröße ab. In kleinen Gemeinden ist das Amt teilweise ehrenamtlich.

Was eine Stichwahl kostet

Ein zweiter Wahlgang verursacht Kosten für Wahlhelfer, Räume, Druck und Auszählung, die je nach Gemeindegröße im vier- bis sechsstelligen Bereich liegen. Getragen werden sie von der Kommune. Das ist ein regelmäßiges Argument in der Debatte über die Abschaffung.

Dagegen steht, dass eine Stichwahl dem Gewählten eine absolute Mehrheit sichert und damit mehr Legitimation verschafft. Ohne sie könnte jemand mit dreißig Prozent gewählt werden. Diese Abwägung ist der Kern der Diskussion.

Die Wahlbeteiligung sinkt im zweiten Wahlgang fast immer, teils deutlich. Kommunen versuchen mit Erinnerungen und längeren Öffnungszeiten gegenzusteuern. Der Effekt bleibt begrenzt.

Häufige Fragen

Kann ich in der Stichwahl anders wählen als im ersten Wahlgang?

Ja. Beide Wahlgänge sind unabhängig voneinander, es gibt keine Bindung an die erste Stimme.

Was ist, wenn nur ein Bewerber antritt?

Dann findet trotzdem eine Wahl statt. Der Bewerber braucht meist eine Mindestzahl an Ja-Stimmen; scheitert er, wird neu gewählt.

Gilt das auch für Landräte?

Ja, Landratswahlen laufen nach demselben Muster.

Wie lange dauert die Amtszeit?

Je nach Bundesland fünf bis acht Jahre.

Wann findet die Stichwahl statt?

Je nach Land zwei oder drei Wochen später.

Muss man Briefwahl erneut beantragen?

Das hängt vom Bundesland ab.

Was kostet ein zweiter Wahlgang?

Je nach Größe vier- bis sechsstellige Beträge.

Quellen

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